Aufgrund von º 51 Absatz 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Tübingen am14. Juli 1994 und am 29. Juni 1995 1 nachfolgende Prüfungsordnung beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 23. Februar 1995, Az.: III-818. 25/14, erteilt.
(2) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das mit der Magisterprüfung abschließt. Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Teile des achten Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit und dem Ablegen der Fachprüfung gewidmet.
(3) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Eine Verlängerung der Studienzeit wegen des Erwerbs erforderlicher Sprachkenntnisse wird bis zu zwei Semestern nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet, soweit Leistungsnachweise darüber, daß die Sprachkenntnisse während der Studienzeit erworben wurden, beigebracht werden. Dies gilt nicht für die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch. Für den Erwerb von Lateinkenntnissen kann nur eine Fristverlängerung von einem Semester gewährt werden.
(4) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studenten. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen einschließlich der Lehrveranstaltungen nach freier Wahl beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden, für ein Hauptfach höchstens 80 Semesterwochenstunden, für ein Nebenfach höchstens 40 Semesterwochenstunden. Für das Fach Philosophie beträgt der zeitliche Umfang im Hauptfach 60 Semesterwochenstunden, im Nebenfach 30 Semesterwochenstunden.
(5) Der Magisterprüfung geht eine Zwischenprüfung voraus. Die Zwischenprüfung wird nach den Bestimmungen der hierfür geltenden Zwischenprüfungsordnung der Fakultät abgelegt.
(6) Die Anmeldung zur Magisterprüfung soll so rechtzeitig erfolgen, daß die Regelstudienzeit eingehalten werden kann.
(2) Der Magisterprüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienpläne und der Prüfungsordnung. Er entscheidet im Rahmen des Prüfungsverfahrens in allen Fällen, in denen keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist. Soweit Prüfungsordnungen gemäß º 10 Absatz 2 betroffen sind, sind diese bei den Entscheidungen des Magisterprüfungsausschusses zugrunde zu legen.
(3) Die Mitglieder des Magisterprüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfung beizuwohnen.
(4) Die Mitglieder des Magisterprüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Der erste Fachprüfer für das Hauptfach bzw. das erste Hauptfach muß Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Lehrkörpers der Fakultät sein.
(3) Der Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Fachprüfer rechtzeitig vor Beginn der Prüfung bekanntgegeben werden.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Fächern des Magisterstudienganges oder in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Tübingen im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien sowie Berufsakademien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Dekan unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat das Ergebnis der Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden nach vorheriger Verwarnung von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Magisterprüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Der Kandidat kann innerhalb einer Frist von einer Woche verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 vom Magisterprüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Magisterprüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
(3) In Einzelfällen kann der Magisterprüfungsausschuß gemäß der Eigenart des Arbeitsgebietes des Bewerbers auf dessen Antrag bei Befürwortung durch den ersten Fachprüfer für das Hauptfach bzw. erste Hauptfach Abweichungen von den Bestimmungen zulassen, die die Fremdsprachen betreffen.
(4) Der Bewerber sollte mindestens während der beiden letzten Semester des Hauptfachstudiums an der Universität Tübingen immatrikuliert gewesen sein und nachprüfbare Studienleistungen erbracht haben.
(5) Wird Philosophie als zweites Hauptfach innerhalb eines Magisterstudienganges einer anderen Fakultät gewählt, und wird in der betreffenden Magisterprüfungsordnung auf die Magisterprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät verwiesen, so sind die gleichen Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen.
(6) Wird Philosophie als Nebenfach gewählt, so ist für das Hauptstudium der Besuch zweier Seminare (eines Textseminars und eines Seminars aus den systematischen Disziplinen der Philosophie) obligatorisch. Dieses ist durch entsprechende Leistungsnachweise zu belegen.
(2) Wird Philosophie als Nebenfach gewählt, so gilt das gleiche mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 4. Stattdessen sind vorzulegen: Ein benoteter Schein und ein Teilnahmeschein als Nachweis über den Besuch der für das Hauptstudium obligatorischen Seminare.
(2) Wird Philosophie als zweites Hauptfach oder als Nebenfach eines Magisterstudienganges einer anderen Fakultät gewählt, und wird in der betreffenden Magisterprüfungsordnung auf die Magisterprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät verwiesen, so besteht die Prüfung im Fach Philosophie aus einer Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung.
(3) Im Hauptfach Philosophie sind breite Kenntnisse der Hauptprobleme der Philosophiegeschichte und vertiefte Kenntnisse in einer philosophischen Spezialdisziplin, im Nebenfach Philosophie die Kenntnisse ausgewählter Abschnitte aus der Philosophiegeschichte und Kenntnisse in einer philosophischen Spezialdisziplin einbezogen.
(4) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
(5) Im Falle nicht ausreichender Prüfungsleistungen besteht die Möglichkeit einer Wiederholung der Leistung innerhalb des folgenden Semesters.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen ist es möglich, Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 zu bilden; die Noten 0,7 , 4,3 , 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Teilprüfungen.
(3) Die Noten in den Teil- und Fachprüfungen lauten:
(4) Bei der Bildung der Teilprüfungs-, Fach- und Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(5) Für die Bildung der Gesamtnote gilt Absatz 3 entsprechend.
(2) Hat der Kandidat eine Teilprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Teilprüfung wiederholt werden kann.
(3) Hat der Kandidat die Magisterprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.
(2) Nach der Zulassung zur Magisterprüfung stellt der erste Fachprüfer für das Hauptfach bzw. erste Hauptfach nach Besprechung mit dem Bewerber innerhalb eines Monats das Thema der Magisterarbeit. Die Bearbeitungsfrist beträgt sechs Monate. Das Thema ist so zu formulieren, daß die Magisterarbeit in der vorgesehenen Frist angefertigt werden kann. Der erste Fachprüfer teilt dem Dekan das Thema und den Tag der Themenstellung schriftlich mit. Der Kandidat kann ausnahmsweise unter Angabe von Gründen eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungsfrist um höchstens drei Monate beim Vorsitzenden des Magisterprüfungsausschusses beantragen.
(3) Die Magisterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Der Magisterprüfungsausschuß kann auf Antrag des Kandidaten mit Zustimmung der beiden Fachprüfer des Hauptfaches bzw. ersten Hauptfaches Ausnahmen zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
(4) Die Magisterarbeit soll, geheftet oder gebunden und mit Seitenzahlen versehen, maschinenschriftlich vorgelegt werden. Sie soll im allgemeinen einen Umfang von 50 - 100 Seiten haben.
(5) Der Tag, an dem das Thema dem Kandidaten bekanntgegeben wurde, und der Zeitpunkt der Abgabe sind aktenkundig zu machen. Das Thema kann nur einmal innerhalb von zwei Monaten zurückgegeben werden.
(6) Bei Abgabe der Magisterarbeit erklärt der Kandidat schriftlich, daß er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel und Quellen benutzt hat. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem Fall unter Angabe der Quellen kenntlich gemacht werden. Dies gilt auch für die beigefügten Zeichnungen, Skizzen, bildlichen Darstellungen, Statistiken usw. Eine Arbeit, die für das Staatsexamen angefertigt wurde, kann als Magisterarbeit eingereicht werden.
(7) Die Magisterarbeit wird von den beiden Fachprüfern begutachtet. Die schriftlichen Gutachten müssen innerhalb von vier Wochen nach Abgabe der Magisterarbeit erstellt werden. Der Dekan kann die Begutachtungsfrist verlängern. Die Gutachter müssen die Bewertung der Arbeit begründen. Für die Bewertung der Magisterarbeit gilt º 11 entsprechend.
(8) Notenabweichungen unter den Gutachtern werden durch arithmetische Mittelbildung ausgeglichen. Hat ein Gutachter die Annahme, der andere die Ablehnung empfohlen, so versucht der Dekan, eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dieses nicht, so bestimmt der Dekan weitere Gutachter.
(9) Wird die Magisterarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet, so ist der Bewerber zu den anderen Prüfungsleistungen (Klausuren und mündlichen Prüfungen) zugelassen. Der Dekan erteilt dem Kandidaten schriftlichen Bescheid.
(10) Ergibt sich aus den Gutachten eine Durchschnittsnote, die schlechter ist als "ausreichend" (4,0), so gilt diese Prüfungsleistung als nicht bestanden. Der Dekan erteilt dem Kandidaten einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, innerhalb welcher Frist diese Prüfungsleistung wiederholt werden kann. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(11) Im Falle der Veröffentlichung darf die Magisterarbeit nur mit Zustimmung des Dekans im Benehmen mit dem ersten Fachprüfer als eine Magisterarbeit, die an der Philosophischen Fakultät der Universität Tübingen angefertigt wurde, kenntlich gemacht werden.
(2) Die erste dieser Prüfungsleistungen kann frühestens am Tage nach dem Abschluß des Begutachtungsverfahrens der Magisterarbeit, die letzte spätestens drei Monate nach diesem Tag erbracht werden. Der Dekan kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
(3) Der Kandidat soll zusammen mit der Magisterarbeit eine schriftliche Erklärung dazu abgeben, in welcher Reihenfolge er die Prüfung in den einzelnen Fächern ablegen möchte. Er kann Vorschläge für die Termine machen. Die ersten Fachprüfer setzen hiernach die Prüfungstermine fest, sie sind dem Kandidaten jeweils 14 Tage vor Eintritt des Termins mitzuteilen.
(2) In jedem Prüfungsfach hat der Bewerber je eine Klausurarbeit anzufertigen. An einem Tag darf nur eine Klausurarbeit geschrieben werden. Die Dauer für die Anfertigung der Klausurarbeiten beträgt in jedem Fach vier Stunden (zu 60 Minuten). Für jede Klausurarbeit werden drei Themen zur Wahl gestellt. Sie werden von den Fachprüfern unter Berücksichtigung der von dem Bewerber angegebenen Schwerpunktgebiete, jedoch nicht aus dem thematischen Bereich der Magisterarbeit, gestellt.
(3) Die Klausurarbeiten werden mit den in º 11 aufgeführten Noten bewertet. Sie sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich entsprechend º 13 Absatz 8 aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
(4) Die Bewertung der Klausurarbeiten soll innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Das Ergebnis der Klausurarbeiten ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen.
(2) Die mündliche Prüfung dauert in den Hauptfächern je etwa 60 Minuten. In den Prüfungen sollen vereinbarte Schwerpunkte berücksichtigt werden.
(3) Die mündliche Prüfung wird von den zwei Fachprüfern des jeweiligen Prüfungsfaches abgenommen, wobei der erste Fachprüfer das Prüfungsgespräch leitet. Nach Abschluß der Prüfung beraten der erste und zweite Fachprüfer über das Ergebnis der Prüfung und setzen gemeinsam eine Note gemäß º 11 fest. Können sich die beiden Prüfer nicht auf eine Note einigen, so gibt die Note des ersten Fachprüfers den Ausschlag zur Auf- oder Abwertung auf die nächste Note. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten unmittelbar nach Abschluß der Beratung über die Note mitzuteilen.
(4) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung wird vom zweiten Fachprüfer eine Niederschrift angefertigt, die von beiden Fachprüfern unterzeichnet wird.
(5) Die Niederschrift enthält:
(6) Studenten der Philosophischen Fakultät, die sich auch der Magisterprüfung unterziehen wollen, können nach vorheriger namentlicher Anmeldung beim Dekan nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer an der mündlichen Prüfung, nicht aber an der Beratung über das Ergebnis und an dessen Bekanntgabe an den Kandidaten teilnehmen. Für den Fall, daß die Zahl der Anmeldungen diejenige der vorhandenen Plätze übersteigt, haben Studenten in höheren Semestern den Vorrang. Auf Antrag des Kandidaten oder aus wichtigen Gründen sind Zuhörer auszuschließen.
(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesem Fach wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
(3) Eine Prüfung in einem Zusatzfach kann auch nach Abschluß der Magisterprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegt werden. In diesem Fall wird über die zusätzliche Prüfung ein besonderes Zeugnis ausgestellt. Es gelten die Zulassungsvoraussetzungen für die Magisterprüfung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Regelstudienzeit für die Hauptfächer vier Semester, für die Nebenfächer drei Semester beträgt.
(2) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn die Fachnoten in allen Prüfungsfächern mindestens "ausreichend" (4,0) lauten.
(3) Nach Abschluß aller Prüfungsleistungen stellt der Dekan die Gesamtnote fest. Bei der Bildung der Gesamtnote wird die Note der Magisterarbeit zweifach, die Fachnote in jedem Hauptfach zweifach und die Fachnote in jedem Nebenfach einfach gewichtet. Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote 1,0) wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung" erteilt. º 11 gilt entsprechend.
(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Bewerber eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, mit der die Verleihung des akademischen Grades "Magister Artium" bzw. "Magistra Artium" bescheinigt wird. Die Urkunde wird vom Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen. Mit der Aushändigung der Prüfungsurkunde enthält der Kandidat das Recht zur Führung des akademischen Grades "Magister Artium" bzw. "Magistra Artium".
(3) Ist die Magisterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Dekan dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft geben muß, ob gegebenenfalls und in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Magisterprüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid über die nicht bestandene Magisterprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Ist die Magisterprüfung im zweiten Teil des ersten Hauptfaches (Klausurarbeit und mündliche Prüfung) nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sich der Kandidat innerhalb von sechs Monaten zu einer Wiederholung des zweiten Teils melden. º 14 findet Anwendung.
(3) Ist die Magisterprüfung nur im zweiten Hauptfach oder in den Nebenfächern nicht bestanden, so genügt eine Wiederholung in den betreffenden Fächern. Der Kandidat muß sich innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Gesamtergebnisses zur Wiederholungsprüfung melden. Diese ist innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten abzulegen. º 6 Absatz 1 und Absatz 2 und º 14 gelten entsprechend.
(4) Eine zweite Wiederholung der Magisterarbeit ist ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung desselben Prüfungsfaches oder des gesamten zweiten Teils ist nur in Fällen besonderer Härte zulässig, wenn die bisher erbrachten Leistungen einen Prüfungserfolg erwarten lassen.
(5) Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
(2) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfung und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Magisterprüfungsausschuß.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen oder gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Magisterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für "nicht bestanden" (5,0) erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(2) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung nach dem Studium im Magisterstudiengang mit dem Hauptfach bzw. ersten Hauptfach Philosophie begonnen hat, kann auf Antrag innerhalb einer Frist von vier Jahren noch nach der Magisterprüfungsordnung vom 5. Dezember 1977 geprüft werden. Der Antrag ist spätestens zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung zu stellen.
Tübingen, den 15. August 1995
Prof. Dr. Hans-Werner Ludwig
Rektor